Wahlbeamter

Beamter, der auf Grund einer Wahl in das Beamtenverhältnis berufen wird (z.B. Bürgermeister, Landrat). Wird grds. nur auf Zeit gewählt (Beamter auf Zeit).

ist ein aus geheimer Wahl hervorgegangener Beamter, z.B. Landrat, Bürgermeister. Er ist i.d.R. Beamter auf Zeit (Beamter).

ist der Beamte, der sein Amt durch Wahl erlangt. Der W. wird grundsätzlich nur auf Zeit gewählt (Beamter auf Zeit). Wahlbeamte finden sich insbesondere im Kommunalrecht (z. B. Landrat). Lit.: Priebe, C., Die vorzeitige Beendigung des aktiven Beamtenstatus, 1997

sind Beamte, deren Berufung in das Beamtenverhältnis eine besondere Wahl erfordert; z. B. Landräte, Bürgermeister, berufsmäßige Stadträte Beigeordnete (s. hierzu die Kommunalrechte der Länder). Die Wahl erfolgt bei Bürgermeistern und Landräten i. d. R. durch das Volk, bei berufsmäßigen Stadträten und Beigeordneten durch die Gemeindevertretung. W. sind regelmäßig Beamte auf Zeit (vgl. § 4 II BeamStG; vgl. a. Beamtenrecht). Im Übrigen gelten, vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen (s. z. B. das bay. G über kommunale Wahlbeamte v. 19. 11. 1970, GVBl. 615, m. Änd.), die allgemeinen Beamtengesetze.




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