Wahlgerichtsstand

liegt vor, wenn mehrere Gerichte örtlich zuständig sind (Gerichtsstand) und der Kläger die Wahl hat, bei welchem dieser Gerichte er die Klage erhebt; z.B. § 35 ZPO.

(§ 35 ZPO) ist der Gerichtsstand, den der Kläger unter mehreren, unter denen er die Wahl hat, auswählt. Die Wahl ist ausgeschlossen, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Problematisch ist das sog. forumshopping.

Er besteht, wenn verschiedene Gerichte örtlich zuständig sind und der Kläger wählen kann, bei welchem Gericht er klagt (§ 35 ZPO, § 57 I 1 SGG).




Vorheriger Fachbegriff: Wahlgeheimnis | Nächster Fachbegriff: Wahlhinderung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen