Wahrnehmung berechtigter Interessen

die Vertretung nicht gegen Recht und gute Sitten verstoßender Belange, ins-bes. eigener, aber auch solcher der Allgemeinheit und fremder (nur bei naher Beziehung, z.B. Vormund, Rechtsanwalt). Wer in dieser Absicht den Tatbestand eines Beleidigungsdeliktes erfüllt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn Form und Umstände seiner Äußerungen beleidigend sind.

macht Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede straflos, wenn sich nicht aus der Form od. den Begleitumständen die Beleidigungsabsicht ergibt (§ 193 StGB); Siehe auch: Beleidigung. Bei Formalbeleidigung scheidet W.b.I. grundsätzlich aus.

Beleidigung

Spezieller Rechtfertigungsgrund für die Ehrschutzdelikte des StGB. Der in § 193 StGB geregelte Spezialfall einer Güter- und Interessenabwägung ist nur auf Werturteile und nicht erweislich wahre Tatsachenäußerungen anwendbar. Voraussetzungen:
— Objektiv muss der Täter berechtigte Interessen verfolgt haben, worunter jeder öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtliche Zweck, der rechtlich schutzwürdig ist, zu verstehen ist. Dieses Interesse muss in rechtfertigender Weise wahrgenommen worden sein, was die Geeignetheit und Angemessenheit i. e. S. der ehrverletzenden Äußerungen zur Interessenwahrnehmung voraussetzt.
Geeignet zur Interessenwahrnehmung ist die Äußerung, wenn die Möglichkeit besteht, dass sie für das berechtigte Täterziel förderlich ist. Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn dem Täter kein gleich wirksames, aber milderes Mittel zur Verfügung steht. Die Angemessenheitsprüfung erfordert eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls.
Als subjektives Element verlangt § 193 StGB ein Handeln „zur” — also in der Absicht der — Interessenwahrnehmung. Nebenmotive wie Vergeltungsabsicht oder wirtschaftliche Interessen stehen dem jedoch nicht entgegen.

Beleidigung (3 a, b).




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