Wartepflicht

Unfallflucht, Vorfahrt.

1) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbes. durch mässige Geschwindigkeit erkennen lassen, dass er warten wird. Kann er die bevorrechtigte Strasse nicht genügend übersehen, hat er sich in diese mit seinem Fahrzeug hineinzutasten. - 2) Wartepflicht nach Verkehrsunfall. Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte sofort zu halten, sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und den Verkehr zu sichern. Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann (§ 34 StVO). Hält ein Beteiligter nach einem Verkehrsunfall nicht sofort, d. h. nicht so schnell wie technisch möglich, ohne andere zu gefährden, macht er sich einer Ordnungswidrigkeit nach §
49 Abs. 1 StVO i.V.m. § 24 StVG schuldig. Das Anhalten allein genügt jedoch nicht, vielmehr obliegt dem Unfallbeteiligten auch eine Wartepflicht, d. h. er hat an der Unfallstelle die Feststellungen feststellungsbereiter Personen abzuwarten. - Eine




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