Wechselbezügliche (korrespektive) Verfügung

gemeinschaftliches Testament.

können Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament vornehmen. Sie sind durch den gemeinschaftlichen Willen beider Ehegatten so miteinander verbunden, dass die Verfügungen des einen Ehegatten nur wirksam sein sollen, wenn auch die des anderen wirksam sind. W. V. sind nicht notwendig gegenseitig (reziprokes Testament), obschon gegenseitige Erbeinsetzungen im Zweifel als w. V. gelten (§ 2270 BGB). Ebenso, wenn der eine Ehegatte (z. B. der Mann) den anderen und dieser einen Dritten bedacht hat, der mit dem anderen Ehegatten (dem Mann) verwandt ist oder ihm sonst nahesteht. Beispiel: der Dritte ist ein Sohn aus erster Ehe des einen Ehegatten (z.B. des Mannes); dieser hätte die Frau nicht zur Erbin eingesetzt, wenn sie nicht ihrerseits den Sohn des Mannes bedacht hätte. Wichtig ist, dass sich die Wechselbezüglichkeit immer nur auf einzelne Verfügungen bezieht, so dass jederzeit w. V. neben nicht-w. V. stehen können. Möglich ist ferner, dass der eine Ehegatte seine Verfügung ohne Rücksicht auf die Verfügung des anderen treffen wollte, der andere aber nur mit Rücksicht auf die Verfügung des ersten verfügt hat (sog. einseitige Wechselbezüglichkeit). - Während auch in einem gemeinschaftlichen Testament selbständige Verfügungen frei widerruflich sind (§ 2253 BGB), können w. V. zwar jederzeit gemeinsam widerrufen werden, einseitig jedoch nur bis zum Tod des einen Ehegatten und auch dann nur durch notariell beurkundete und dem anderen zugehende Erklärung (§ 2271 BGB).

gemeinschaftliches Testament.




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