Wechselprotest

Damit ein Wechselinhaber Wechselregress nehmen kann, wenn der Bezogene die Wechselsumme am Tag des Verfalls nicht zahlt, muss der Wechsel vorher "zu Protest gehen", d. h. zum eindeutigen Nachweis der Nicht-Zahlung muss der Wechselinhaber diese Tatsache beurkunden lassen. I.d.R. wird damit der Gerichtsvollzieher oder die Post beauftragt. Zuständig sind ferner Notare. Die Urkundsperson muss bei der Vorlegung zugegen sein, d.h. zum Zahlungsort (meist Wohnsitz des Schuldners) kommen. Sie kann auch zur Vorlegung bevollmächtigt werden. Der W. muss auf den Wechsel oder ein mit ihm verbundenes Blatt gesetzt werden (Protesturkunde). W. muss innerhalb der Protestfrist erfolgen. Diese beträgt i.d.R. zwei Tage nach dem Zahlungstag.

Protest, Wechsel

Öffentliche Urkunde darüber, dass ein Wechsel zur rechten Zeit am rechten Ort erfolglos zur Annahme oder zur Zahlung vorgelegt wurde. Sie beweist, dass der Wechsel Not leidend geworden ist und ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Rückgriffschuldners. Merksatz: „Ohne Protest keinen Regress”. Protest ist grundsätzlich von dem gem. Art. 16 Abs. 1 WG formell Legitimierten zu erheben. Ausnahmsweise wird eine Protesterhebung des förmlich nicht Legitimierten zugelassen, sofern dieser seine materielle Berechtigung dem Schuldner anderweitig förmlich nachweist. Protestperson kann gem. Art.79 WG nur ein Notar oder Gerichtsbeamter sein. Der Protest wird auf den Wechsel oder auf ein besonderes mit dem Wechsel verbundenes Blatt gesetzt. Der Wechsel kann gem. Art. 84 WG noch an den Protestbeamten bezahlt werden. Der Wechselprotest kann vermieden werden durch die Wechselprolongation, die Wechselbürgschaft und durch den Ehreneintritt. Außer bei der Prolongation handelt es sich dabei gleichzeitig um eine Erweiterung des Wechselverbandes auf Schuldnerseite.

ist die öffentliche Beurkundung einer für den Wechselregress wesentlichen Tatsache, insbes. der unterbliebenen Zahlung oder Annahme des Wechsels. Der W. muss durch einen Notar, einen Gerichtsbeamten, z. B. einen Gerichtsvollzieher, oder einen Postbeamten aufgenommen werden (Art. 79 WG). Der W. wird auf den Wechsel oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt (Art. 81 I WG). Die Form des W. ist in den Art. 79-87 WG geregelt. Wird ein Wechsel nicht protestiert, so entfällt der Wechselrückgriff; aus dem Wechsel haftet nur noch der Akzeptant (Akzept). Je nachdem, worauf die unterbliebene Zahlung zurückzuführen ist, unterscheidet man: Windprotest, wenn die Person, gegen die protestiert werden soll, nicht zu ermitteln ist; Weigerungsprotest, wenn die Zahlung ganz oder teilweise verweigert wird; Platz- oder Wandprotest, wenn der Zutritt zur Wohnung oder zu den Geschäftsräumen verweigert oder dort niemand angetroffen wird.




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