Wertersatz

Wenn eine Einziehung nicht angeordnet werden kann, weil der Täter den betr. Gegenstand vorher verwertet, insbes. veräussert oder verbraucht hat, kann das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages bis in Höhe des Wertes des Gegenstandes anordnen, § 40 c StGB. Es handelt sich hier um die sog. Wertersatzstrafe, die eine Nebenstrafe ist. Bes. geregelt ist die Einziehung des W.es in der Abgabenordnung, § 414 a AbgabenO. Nach § 470 AbgabenO ist die W.strafe, wenn der W. nicht beigetrieben werden kann, in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln (Ersatzfreiheitsstrafe).

Ist die Einziehung eines Gegenstandes im Strafverfahren nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer ihn vor der Entscheidung verwertet oder die Maßnahme sonstwie vereitelt hat, so kann das Gericht Einziehung des entsprechenden Geldbetrages als W. anordnen; das kann auch neben der Einziehung geschehen, wenn der Gegenstand mit einem die Verwertung hindernden Recht eines Dritten, z. B. einem Pfandrecht, belastet worden ist (§ 74 c StGB). Entsprechendes gilt für Verfall des W., wenn die Verfallerklärung nicht möglich ist (etwa weil der Gegenstand anderweit verwertet oder verbraucht worden ist), neben der Verfallerklärung auch, wenn der spätere Wert des Gegenstandes hinter dem des zunächst Erlangten zurückbleibt (§ 73 a StGB). Der Wert kann geschätzt werden, die Anordnung auch nachträglich oder im objektiven Verfahren ergehen (§§ 73 b, 76, 76 a StGB). S. a. § 25 OWiG.




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