Wertschuld

Die Geldschuld ist i. d. R. eine Wertbetragsschuld, d. h. die Schuld geht auf eine rechnerisch bestimmte Grösse, die in einer Währungseinheit ausgedrückt ist. Wird dagegen kein feststehender Nennbetrag als Schuld vereinbart, sondern bestimmt, dass der in Geld zu berechnende Wert eines Gegenstandes oder der Wertanteil an einem Vermögen geschuldet sein soll, so liegt eine echte W. vor. Als W.en, die dem Umstellungsgesetz nicht unterliegen, sind z. B. anerkannt: Verpflichtungen zum Schadenersatz, auch soweit dieser in Geld zu leisten ist; Verpflichtung des Erben zur Zahlung des Pflichtteils (der ja "in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils" besteht, § 2303 BGB). Wertsicherungsklausel.

ist entweder die auf einen bestimmten feststehenden Wertbetrag oder eine Summe lautende Schuld (Geldbetragsschuld z. B. Darlehensschuld) oder die auf einen in Geld zu berechnenden Wert eines Gegenstands lautende Schuld (W. i. e. S., Geldwertschuld z. B. Schadensersatzschuld). Die W. steht im Gegensatz zu der auf die Leistung einer (sonstigen) Sache gerichteten Schuld.

Geldschuld (2).




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