Wertsicherungsklauseln

In zahlreichen Rechtsverhältnissen, an denen Kaufleute oder sonstige Gewerbetreibende beteiligt sind, werden längerfristige Verträge durch sogenannte Wertsicherungsklauseln abgesichert. Der Mietzins oder eine sonstige Geldschuld soll wertbeständig bleiben und sich der Geldentwertung anpassen. Nach dem Währungsgesetz sind Wertsicherungsklauseln nur mit Genehmigung der Deutschen Bundesbank zulässig. Diese hat Genehmigungsrichtlinien erlassen, in denen unter anderem festgehalten ist, welche Klauseln nicht genehmigungsfähig sind.

Im Mietrecht :

Hierunter versteht man vertragliche Vereinbarungen, die es dem einen Vertragspartner ermöglichen, einen Kaufkraftverlust auszugleichen. Im Rahmen von Mietverträgen sollen die Wertsicherungs- oder Mietanpassungsklauseln den Vermieter vor erheblichem Kaufkraftschwund schützen. Das Geldentwertungsrisiko wird auf den Mieter abgewälzt. Häufig werden solche Wertsicherungsklauseln an bestimmte Lebenshaltungsindices gekoppelt.
Die Mietrechtsreform im Jahr 2001 hat für den sog. „Indexmietvertrag" Lockerungen gebracht und das Wohnraummietrecht dem Gewerberaummietrecht sozusagen angepasst (vgl. § 557b BGB). In Wohnraummietverträgen dürfen jetzt auch Index-Klauseln, weitergehend als bisher (vgl. alte Regelung in § 10a MHG) zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden.
Bei Geschäftsraummietverträgen dürfen solche Klauseln auch vereinbart werden. Die Wertsicherungsklauseln gibt es häufig in Form von sog. Gleitklauseln. Dabei gleicht sich die Geschäftsraummiete unmittelbar und ohne zusätzliche Entscheidungen der Vertragspartner an bestimmte Wertmaßstäbe an, die in der Klausel festgelegt sind. Der
Gesetzgeber hat sich bei der Einführung von Indexklauseln für Wohn- raummietverhältnisse von folgenden Überlegungen leiten lassen:
Künftig sollen die Wohnungsbauinvestoren vor Inflationsverlusten geschützt werden mit dem Ziel, dass die Investitionsbedingungen langfristig im Wohnungsbau verbessert werden sollen. Der Gesetzgeber stellt sich auch vor, dass dieses System der Mieterhöhungen, die sich an Lebenshaltungskosten orientieren, dem Mieter besser begreiflich zu machen ist als das derzeitige, nicht immer ganz einfach zu verstehende Vergleichsmietenrecht. Der Gesetzgeber hofft, dass es auf Grund der Zulassung von Indexklauseln weniger Streitigkeiten um die Miethöhe gibt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Indexklausel in einem Mietvertrag ist allerdings, dass Mieter und Vermieter eine entsprechende Mietanpassungsvereinbarung geschlossen haben.
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Erhöhung der Kostenmiete, Geschäftsraummiete, Kostenmiete, Lebenshaltungsindex, Mieterhöhung, Mietsenkung

. Geldschulden sind zum Nennwert zu zahlen. Der Kaufkraftverlust bleibt also unberücksichtigt. Das ist vor allem bei einem Dauerschuldverhältnis für den Gläubiger nachteilig. Er ist deshalb naturgemäss daran interessiert, die Höhe der Geldschuld an einen geldwertstabilen Index zu binden. Solche W. oder Gleitklauseln sind jedoch nicht ins Belieben der Vertragsparteien gestellt. Nach § 3 S. 2 des Währungsgesetzes bedürfen vielmehr Vereinbarungen, wonach der Betrag einer Geldschuld durch den Kurs einer anderen Währung oder durch den Preis oder eine Menge von Feingold oder von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll, der Genehmigung der zuständigen Landeszentralbank. Nicht genehmigungsbedürftig u. daher ohne weiteres zulässig sind demgegenüber sog. Leistungsvorbehalte, wonach die Parteien, unter Verzicht auf eine Indexautomatik, ihre Absicht bekunden, die Höhe der Geldschuld bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen (z. B. wesentliche Änderung der Lebenshaltungskosten) den neuen Gegebenheiten anzupassen. Genehmigungsfrei sind ferner sog. Spannungsklauseln, die den geschuldeten EUR-Betrag an den künftigen Preis oder Wert gleichartiger Güter oder Leistungen knüpfen (z.B. Bindung eines Gehalts an die Entwicklung der Beamtenbesoldung).

Die Geldschuld ist sog. Wertbetragsschuld (Wertschuld), so dass der Gläubiger das Risiko der Geldentwertung (Kaufkraftverlust) trägt. Nach der ersten Inflation (im Anschluss an den ersten Weltkrieg) wurden daher häufig sog. W.n vereinbart, wonach zwar die Höhe der Geldschuld in Reichsmark ausgedrückt, zugleich aber bestimmt wurde, dass eine Reichsmark im Werte einer bestimmten Menge Feingoldes (sog. Goldwertklausel) oder einer anderen Warengattung berechnet werden sollte. Nachdem solche W.n zunächst unbeschränkt gültig waren, wurden 1940 die Goldwertklausel und 1947 alle anderen W.n für wirkungslos erklärt. Insbes. wurden alle Geldschulden umgestellt (Umstellungsgesetz). - Das Währungsgesetz vom 20.6.1948 lässt W.n nur mit Genehmigung der Deutschen Bundesbank zu. Die Rechtsprechung sieht folgende Klauseln als zulässig und nicht genehmigungsbedürftig an: a) Spannungsklausel: Die Höhe eines Lohnes oder eines Ruhegeldes bestimmt sich im Verhältnis zur jeweiligen Höhe des Gehaltes oder Tariflohnes einer vergleichbaren Lohnempfängergruppe; b) Leistungsvorbehalt: Die geschuldete Leistung soll neu festgesetzt werden, falls eine Veränderung einer bestimmten Vergleichsgrösse eingetreten ist (z.B. der Beamtengehälter); c) Preisgleitklausel: Der Unternehmer darf den vereinbarten Preis in dem Verhältnis erhöhen, wie seine eigenen Kosten (z. B. bei Löhnen oder Material) bis zur Leistung gestiegen sind; d) zulässigist auch die Abrede, dass bei Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt der dann gültige Listenpreis verbindlich sein soll.

ist die Vereinbarung, dass der Betrag einer Geldschuld in Euro durch den Kurs einer anderen Währung, den Goldkurs oder den Preis für andere Güter und Leistungen bestimmt wird. Die W. verhindert inflationsbedingte Wertverluste und bedarf vielfach der Genehmigung. Es gilt die Preisklauselverordnung vom 23. 9. 1998. Lit.: Schmidt-Räntsch, J., Wertsicherungsklauseln nach dem Euro-Einführungsgesetz, NJW 1998, 3166; Dierdorf, J., Wertsicherungsklauseln nach neuem Euro- Recht, 1998; Steiner, ü., Wertsicherungsklauseln, 2003; Kirchhoff, G., Wertsicherungsklauseln für Euro-Verbindlichkeiten, 2006

Preisklausel.

Geldschuld (2).




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