Wettbewerbsverhältnis

Beziehung zwischen zwei oder mehreren Wettbewerbern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen einem Dritten gegenüber auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt (BGH, Urt. v. 29.3. 2007 - I ZR 122/04).
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass diese Beziehung zwischen zwei konkret bezeichenbaren Personen vorliegt. Für die Klagebefugnis des unmittelbar Verletzten ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) und dem Anspruchssteller erforderlich. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Es ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn beide Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen (BGH, Urt. v. 5. 10.2000 - I ZR 210/98- Immobilienpreisangaben). Die Einordnung als Mitbewerber setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraus.
Abstrakt ist ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Mitbewerber und einer unbestimmten Vielzahl von Mitbewerbern. Die Aktivlegitimation eines Verbandes aus § 8 Abs. 3 Nr.3 UWG setzt ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Verbandsmitgliedern und dem in Anspruch Genommenen voraus. Für ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis genügt es, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potenzielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen - sei es auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (BGH NJW 2000, 1792 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).
Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn die für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis erforderliche Wechselbeziehung nicht vorliegt, aber Unternehmen durch die konkrete Handlung in ein Wettbewerbsverhältnis treten, etwa dann wenn der gute Ruf einer Ware für den Absatz einer anderen ungleichartigen Ware ausgenutzt wird.
Werbung für Kaffee als Geschenk mit dem Slogan „Statt Blumen, Onko-Kaffee” (BGH GRUR 1972, 553).




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