Widerspruchsbehörde

(§ 73 VwGO) ist die Behörde, die über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt entscheidet. Dies ist je nach gesetzlicher Regelung die nächsthöhere Behörde oder ausnahmsweise die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ihre nicht abhelfende Entscheidung ist der Widerspruchsbescheid.

die Behörde, die in einem
— > Widerspruchsverfahren den Widerspruchsbescheid erlässt. Widerspruchsbehörde ist gem. § 73 Abs. 1 S.2 VwG()
— grds. die nächsthöhere Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO),
— die Ausgangsbehörde selbst, wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder Landesbehörde (insb. die Ministerien) ist (§ 73 Abs. 1 S.2 Nr. 2 VwGO), also insb. bei Entscheidungen von Bundesoder Landesmittelbehörden wie der Bezirksregierung
— in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VwGO), also insb. die Gemeindeverwaltung bei Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde.
Nach § 73 Abs. 1 S. 3 VwG() kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Ausgangsbehörde auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist (so der Regelfall z. B. in NRW).
Besonderheiten gelten im Beamtenrecht. Nach § 54 Abs. 3 S. 1 BeamtStG (bzw. § 126 Abs. 3 S.1 BBG für Bundesbeamte) erlässt den Widerspruchsbescheid grds. die oberste Dienstbehörde (i. d. R. das jeweils zuständige Ministerium). Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, aber durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden (insb. die Ausgangsbehörde) übertragen (§ 54 Abs. 3 S. 2 BeamtStG bzw. § 126 Abs. 3 S. 2 BBG).
Findet abweichend von § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwG() ein Vorverfahren auch gegen ministeriellen Entscheidungen statt (z. B. im Beamtenrecht, § 54 Abs. 2 S. 2 BeamtStG), ist das Ministerium denknotwendig auch Widerspruchsbehörde, da es keine nächsthöhere Behörde i. S. d. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwG() gibt.




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