Wildschaden

Darunter fallen sämtliche Vermögensschäden, die durch Wild verursacht wurden. Als Wildschaden ist von der Jagdgenossenschaft der Schaden zu ersetzen, der von bestimmten wild lebenden Tieren an einem Grundstück und den dort entstehenden Erzeugnissen verursacht wird. Dies gilt aber nur für Grundstücke, die sich in Jagdbezirken befinden.
§§ 29ff BJagdG

Hat jemand eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen, kann er den Reparaturschaden oder gegebenenfalls den Wiederbeschaffungswert von seiner Versicherung ersetzt verlangen, wenn er einen Zusammenstoss mit einem Wild und einen darauf zurückzuführenden Schaden nachweist. Um die Möglichkeit von Versicherungsbetrügereien einzuschränken, ist Voraussetzung für den Schadenersatz der Nachweis des tatsächlich erfolgten Zusammenstosses mit
Haarwild. Was darunter zu verstehen ist, muss notfalls im Jagdgesetz überprüft werden. Rehe und Hirsche - am meisten an Zusammenstössen beteiligt - fallen darunter.
Weicht der Fahrer dem Wild aus, was aufgrund des Überraschungsmomentes durchaus öfter vorkommt, und fährt er dann an einen Baum, kann er diesen Schaden vielfach nicht nachweisen. Es muss ein Zusammenstoss mit dem Wild stattgefunden haben. Da däs Wild bei den Zusammenstössen oft nicht unbeträchtlich verletzt wird, werden auch Wildhaare oder Blutabreibungen am Auto feststellbar sein.
Es muss zwar nicht Voraussetzung der Leistungspflicht sein, dass der Wildschaden der Polizeibehörde gemeldet wird, dem Geschädigten kann die Einschaltung der Polizei jedoch nut dringend angeraten werden.

der vom Wild (an Grundstücken) verursachte Schaden. Zur Verhütung von W. sind Jagdausübungsberechtigter sowie Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstücks berechtigt, das Wild vom Grundstück abzuhalten oder zu verscheuchen und kann der Jagd-ausübungsberechtigte u. U. zur Verringerung des Wildbestandes verpflichtet werden. Zum Ersatz eines durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursachten W. an einem Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, ist die Jagdgenossenschaft verpflichtet.

(§§ 26 ff. BJagdG) ist der von Wild (an Grundstücken) verursachte Schaden. Zur Verhütung von W. sind Jagdausübungsberechtigter und Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstücks berechtigt, das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen und ist der Jagdausübungsberechtigte evtl. zur Verringerung des Wildbestands verpflichtet. Darüber hinaus ist der an einem Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursachte Schaden von der Jagdgenossenschaft dem Geschädigten zu ersetzen (§ 29 BJagdG). Lit.: Türcke, F., Der Wildschaden, 1971

1.
W. ist jeder durch Wild (Jagdrecht) verursachte (Vermögens-)Schaden. Zur Verhütung von W. gestattet § 26 BJagdG dem Jagdausübungsberechtigten sowie dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes das Fernhalten und Verscheuchen des Wildes. Nach § 27 kann zur Verhütung übermäßigen W. unabhängig von den Jagd- und Schonzeiten die Verminderung des Wildbestandes behördlich angeordnet werden. Nach §§ 29 ff. ist als W. der Schaden zu ersetzen, der an einem in einem Jagdbezirk liegenden Grundstück und seinen Erzeugnissen von Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht wird. Die Ausdehnung auf andere Tierarten ist landesrechtlich möglich.

2.
Ersatzpflichtig ist die Jagdgenossenschaft, in Eigenjagdbezirken der Berechtigte, bei Verpachtung und vertraglicher Haftungsübernahme der Jagdpächter, und zwar ohne Rücksicht auf Verschulden (Gefährdungshaftung); dies gilt auch bei Schäden auf Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, während bei eingegliederten Grundstücken die Haftung auf Verschulden durch unzulänglichen Abschuss begrenzt ist. Für Schäden durch aus einem Gehege entkommenes Wild haftet, wer die Aufsicht über das Gehege hat (§ 30). Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Grundstückseigentümer bei wertvollen Anlagen - Forstkulturen, Weinbergen usw. - zumutbare Schutzvorrichtungen (Zäune und dgl.) nicht angebracht hat. Der Jagdausübungsberechtigte ist ferner schadensersatzpflichtig, wenn durch missbräuchliche Jagdausübung (insbes. bei einer Treibjagd) auf den Grundstücken des Jagdbezirks ein Schaden entsteht (Jagdschaden), auch wenn dieser durch Jagdaufseher oder Jagdgäste verursacht wurde (Verschulden auch hier nicht erforderlich).

3.
Der Anspruch auf Ersatz des W. erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Woche bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Bei W. und bei Jagdschaden können die Länder das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist.




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