Wirtschaftliche Einheit

Einheit, wirtschaftliche.

Bewertungsrecht, Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage.

Bei der steuerlichen Einheitsbewertung nach dem Bewertungsgesetz wird die wirtschaftliche Einheit, bestehend z. B. aus Grund und Boden und dem daraufstehenden Gebäude, bewertet. Die w. E. ist Besteuerungsgrundlage für die Einheitsbewertung. Was als w. E. zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Bei Wohnungseigentum stellt jede Wohnung eine w. E. dar, die das Sondereigentum an einer Wohnung und den Miteigentumsanteil an dem wirtschaftlichen Eigentum erfasst. Für jede Eigentumswohnung wird daher ein eigener Einheitswert festgestellt. Garagen werden in die wirtschaftliche Einheit eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung mit einbezogen. Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als w. E. nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören (§ 2 I, II BewG). Ausnahmen gelten für die Vermögenszusammenrechnung bei Ehegatten (§ 26 BewG).




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