Wohlerworbene Rechte

. Die Weimarer Verfassung bestimmte in Art. 129 die Unverletzlichkeit der w.n R. der Beamten und Berufssoldaten. Da Art. 33 GG das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, spielen die w.n R. auch heute noch eine gewisse Rolle, obwohl dieser Rechtsbegriff als solcher in das GG keine Aufnahme gefunden hat.

Öffentlicher Dienst

(des Beamten) Berufsbeamtentum.




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