Wohlfahrtspflege

, frühe Bezeichnung für Sozialhilfe.

Sozialstaatsprinzip

Im Sozialrecht:

Freie Wohlfahrtspflege

Das Wohngeld ist eine einkommensabhängige steuerfinanzierte Sozialleistung. Es dient der wirtschaftlichen Sicherung einer angemessenen und familiengerechten Wohnung und soll damit soziale Härten ausgleichen. Es wird als Mietzuschuss bei Mietwohnung bzw. Heim sowie als Lastenzuschuss bei Eigenheim bzw. -woh- nung gezahlt. Anspruch auf den Mietzuschuss haben Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben u.a. Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§ 1 Abs. 2 WoGG). Anspruch auf Lastenzuschuss haben der Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, Eigentümer einer Kleinsiedlung, Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle, Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbssteile, wenn Wohn- und Wirtschaftsteil getrennt sind, Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und Erbbauberechtigte für den eigengenutzten Wohnraum, die die Belastung nicht aufbringen können. Keinen Anspruch haben Empfänger von Kriegsopferfürsorge, von Arbeitslosengeld II einschliesslich der Haushaltsgemeinschafts- familienmitglieder nach dem SGB II, von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII einschliesslich der bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigten Haushaltsgemeinschafts- familienmitglieder, von ergänzender Hilfe nach dem BVG und den für entsprechend anwendbar erklärten Gesetzen einschliesslich der Haushaltsgemeinschaftsfamilienmitglieder, von Asylbewerberleistungen einschliesslich der Haushaltsgemeinschaftsfamilienmit- glieder sowie von SGB VIII-Leistungen im Haushalt, zu denen ausschliesslich Empfänger dieser Leistungen gehören, sofern bei der Berechnung der eben angeführten Leistungen kostende Unterkunft berücksichtigt sind. Mit diesem Ausschluss sollte der Verwaltungsaufwand reduziert werden (vgl. BT Drucks 15/1516, S. 3,75). Für Haushaltsangehörige, die bei der Bedarfsermittlung oder der Bedarfshöhe nicht erfasst wurden, kann dagegen Wohngeld gezahlt werden. Antragsberechtigt ist der Mieter oder der Ei- gentümer des selbst genutzten Wohnraums (§3 WoGG). Kommen mehrere Familienmitglieder als Anspruchsberechtigte in Betracht, ist nur der Haushaltsvorstand antragsberechtigt - dies ist derjenige, der im Zeitpunkt der Antragstellung den grössten Teil der Unterhaltskosten für die zum Haushalt zu rechnenden Familienmitglieder trägt. Kein Anspruch auf Wohngeld besteht für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sich vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind, soweit ein Antragsberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Grösse, wenn das Wohngeld weniger als 10 € betragen würde, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei fingierten Untermietverhältnissen sowie unterlassener Arbeit bzw. zumutbarer Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Zahl der dem Haushalt angehörenden Familienmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete. Für Haushalte bis zu fünf Personen ergibt sich die Höhe aus den dem WoGG beigefügten Wohngeldtabellen (Anlagen 3-7). Für die sonstigen Fälle enthält § 2 WoGG eine Formel. Bei der Miete wird von der sog. Bruttokaltmiete ausgegangen (§5 WoGG). Dies ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums einschliesslich der Umlagen, Zuschläge und Vergütungen, z.B. Kosten des Wasserverbrauchs, der Abwasser- und Müllbeseitigung und der Treppenbeleuchtung. Nicht berücksichtigt werden Heizung- und Warmwasserkosten und Zuschläge, Vergütungen für die Überlassung von Gegenständen ausserhalb der üblichen Einbaumöbel (§6 WoGG). Bei vom Eigentümer selbstgenutztes Wohnraums wird das Wohngeld als Lastenzuschuss für die allgemeinen Unterhaltungskosten aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaft erbracht (§6 WoGG). Belastungen bei Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen etc. sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Mitberücksichtigt werden auch Instandhaltungskosten, Betriebskosten, Grundsteuer und Verwaltungskosten. Zuschussfähig ist allerdings nur ein Höchstbetrag der Miete und der Belastungen. Dieser Höchstbetrag richtet sich nach dem örtlichen Mietniveau und ergibt sich aus §8 WoGG. In welche Mietstufe eine Gemeinde eingestuft ist, ergibt sich aus der Wohngeldverordnung. Das zu berücksichtigende Gesamteinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte nach dem EStG der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich eines pauschalen Abzugs von jeweils 10% der Einkommensteuer, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherungsbeiträge. Nicht berücksichtigt wird das Kindergeld. Übersteigt das Gesamteinkommen die in den Tabellen zum WoGG festgesetzten Höchstbeträge, besteht kein Anspruch auf Wohngeld. Das Wohngeld wird ab Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Rückwirkend wird das Wohngeld grundsätzlich nicht gezahlt. Der Bewilligungszeitraum beträgt i.d.R. 1 Jahr. Ein kürzerer oder ein längerer Zahlungszeitraum ist möglich. Es wird monatlich oder zweimonatlich an den Antragsteller ausbezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Auszahlung des Mietzuschusses an den Empfänger der Miete oder an ein anderes dem Haushalt angehörendes Familienmitglied zulässig. Das Wohngeld wird grundsätzlich während des Bewilligungszeitraumes nicht angepasst. Auf Antrag kann es erhöht werden, wenn sich die Zahl der Familienangehörigen erhöht, die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 15 % steigen, das Familieneinkommen um mehr als 15 % verringert hat und dies Einfluss auf die Höhe des Wohngeldes hat. Von Amts wegen erfolgt eine Anpassung, wenn sich das Einkommen um mehr als 15 % erhöht oder die Miete sich um mehr als 15% verringert hat. Insoweit besteht eine Meldepflicht des Wohngeldempfängers. Zuständig für den Miet- bzw. Lastenzuschuss ist durch Landesrecht bestimmte Stelle (§23 Abs. 1 S. 1 WoGG). In den Flächenstaaten sind dies i.d.R. die kreisfreien Städte und Landkreise. In einzelnen Ländern sind alle Gemeinden zuständig. Das Wohngeld ist steuerfinanziert. Die Kosten werden von den Ländern gezahlt. Die Aufwendungen der Länder werden vom Bund zur Hälfte erstattet; zusätzlich erstattet der Bund jährlich einen Festbetrag in Höhe von 409 Mio. €, die auf die Länder verteilt werden (§34 WoGG). Unterkunft, Heizunp.

ist die Förderung des Wohlergehens (der Allgemeinheit). Freie W. ist die nicht vom Staat, sondern von privaten Trägern wahrgenommene W. Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Verbänden der freien W. zur gegenseitigen Ergänzung der Hilfsmaßnahmen Zusammenarbeiten und diese Verbände angemessen zu unterstützen. Lit.: Külbach, R., Modernisierung der öffentlichen Verwaltung?, 1996




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