Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion

Der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehem. Deutschen Demokratischen Republik v. 18. 5. 1990 (BGBl. II S. 537) diente der Vorbereitung der Wiedervereinigung, wobei bei seinem Abschluss noch nicht vorhersehbar war, dass der Beitritt bereits zum 3. 10. 1990 erfolgen würde. Dieser Vertrag diente der Einführung der sozialen Marktwirtschaft in dem Gebiet der damals noch bestehenden DDR. Mit Wirkung vom 1. 7. 1990 wurde in der DDR die Deutsche Mark als gemeinsame Währung eingeführt. Löhne, Gehälter, Stippendien, Renten, Mieten und Pachten sowie weitere wiederkehrende Zahlungen wurden im Verhältnis 1 : 1 umgestellt, alle anderen auf Mark der DDR lautenden Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich im Verhältnis 2 : 1. Guthaben von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der ehem. DDR wurden mit bestimmten Betragsgrenzen im Verhältnis 1 : 1 umgestellt. Der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widersprechende Vorschriften der DDR-Verfassung wurden außer Kraft gesetzt. Als gemeinsame Organe wurden ein Schiedsgericht und ein gemeinsamer Regierungsausschuss gegründet. Der Vertrag war für die DDR mit der Verpflichtung zu umfangreichen Änderungen auf dem Gebiet des Zivilrechts, Strafrechts, Wirtschaftsrechts, Arbeits-, Steuer- und Sozialrechts verbunden. Das Regelungswerk wurde durch die bereits am 3. 10. 1990 erfolgende Wiedervereinigung und den Einigungsvertrag weitgehend überholt. Die zur Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, vor allem auch die Missbrauchsregelungen, sind aber noch in Kraft (z. B. G zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen v. 29. 6. 1990, GBl. I Nr. 38 S. 501, G über Nachweis der Rechtmäßigkeit v. 29. 6. 1990, GBl. I Nr. 38 S. 503, G über Ausgleichsfonds Währungsumstellung v. 13. 9. 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1487).




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