Zeugenaussage

Zeuge wird vor seiner Vernehmung zuerst über die Folgen einer Falschaussage od. eines Falscheides belehrt u. dann zuerst zur Person u. dann zur Sache vernommen (vgl. Zeugnisverweigerungsrecht), vgl. §§ 68, 69 StPO, §§395, 396 ZPO. Wahrheitspflicht. Zeuge hat Aussage grundsätzlich mündlich zu erstatten; im Zivilverf. ist schriftl. Aussage nur auf Anordnung des Gerichts zulässig, wenn Gegenstand der Vernehmung eine Auskunft aus schriftl. Unterlagen ist od. das Gericht schriftl. Erklärung für ausreichend erachtet, od. wenn die Parteien einverstanden sind (vgl. §§ 377 Abs. 3,4 ZPO). Siehe auch: Zeuge, kommissarische Vernehmung.




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