Zivile Verteidigung

Zivilverteidigung, Massnahmen der Verteidigung, die von zivilen Behörden vorbereitet und getroffen werden. Sie umfasst 4 Gebiete: 1) Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsgewalt, insbes. Funktionsfähigkeit der Verwaltung, 2) Sicherstellung der Versorgung, insbes. mit Lebensmitteln, Energie und Wasser (Sicherstellungsgesetze), 3) Ziviler Bevölkerungsschutz, 4) Unterstützung der eigenen und verbündeten Streitkräfte.
- Ohne z. V. ist militärische V. nicht nur schwer behindert, sondern praktisch auch sinnlos, da ein reiner Verteidigungskrieg bei der heutigen Kriegstechnik ohne Vorsorgemassnahmen enorme Opfer unter der Zivilbevölkerung verursachen würde. Die z.V. gehört zur ausschliesslichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 73 Nr. 1 GG), der sich zum Gesetzesvollzug jedoch der Landesbehörden bedient.

Die Z. V. umfasst die Vorbereitung und Durchführung aller zivilen Verteidigungsmaßnahmen im nationalen und NATO-Bereich. Hierzu gehören folgende Hauptaufgaben: Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsgewalt, Zivilschutz, Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte mit Gütern und Leistungen, Unterstützung der Operationsfreiheit und Operationsfähigkeit der Streitkräfte.




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