Zueignung

(§ 242 StGB) ist die Einverleibung der Sache selbst oder ihres Wertes in das eigene Vermögen des Täters oder eines Dritten unter dauerndem Ausschluss der Berechtigten (z. B. Rückgabe des Sparbuchs nach Abheben des Geld, nicht bloßes Entkleiden von der tatsächlichen Verfügungsmacht über eine Sache). Rechtswidrig ist die Z., wenn sie der materiellen Eigentumsordnung widerspricht (nicht z. B. bei Einwilligung oder fälligem Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache). Die Absicht rechtswidriger Zueignung ist Tatbestandsmerkmal des Diebstahls. Lit.: Behrendt, H., Der Begriff der Zueignung, 1996; Schmid-Hopmeier, S., Das Problem der Drittzueignung, 2000; Kudlich, H., Zueignungsbegriff und Restriktion des Unterschlagungstatbestands, JuS 2001, 767

Diebstahl, Unterschlagung.




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