Zulässigkeit der Klage

liegt vor. wenn alle Prozeßvoraussetzungen gegeben sind und keine Prozeßhindernisse bestehen. Die Z. einer Klage muß durch das Gericht stets von Amts wegen geprüft werden, vgl. § 56 I ZPO, und zwar zwingend noch vor der Begründetheit. Ist die Klage unzulässig muß sie durch Prozeßurteil auch als unzulässig abgewiesen werden. Eine Abweisung als unbegründet ist daneben nicht möglich. Die Z. darf vom Gericht auch nicht dahingestellt bleiben, weil die Unbegründetheit der Klage offensichtlich ist. Entscheidender Zeitpunkt für die Z. ist grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung. In Konsequenz muß daher die Klage spätestens bis zum Schluß der Revisionsverhandlung zulässig sein. Ergeben sich Zweifel am Vorliegen von Zulässigkeitsvoraussetzungen, müssen diese gegebenfalls auch durch eine Beweisaufnahme geklärt werden. Dabei kann aber der Freibeweis angewendet werden. Für den Streit über das Vorliegen von Zulässigkeitsvoraussetzungen ist die Klage natürlich (zumindest vorläufig) als zulässig anzusehen.




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