Zurückstellung vom Wehrdienst

Im Wehrpflichtgesetz (WPflG) eine zeitweise Nichtheranziehung zum Wehrdienst (§ 12 WPflG). Zurückgestellt wird, wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, außer, wenn deswegen ein Grund zum Ausschluss vom Wehrdienst vorliegt. Auf Antrag werden auch Wehrpflichtige vom Wehrdienst zurückgestellt, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten. Ferner ist zurückzustellen, wer seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, Landtag oder Europäischen Parlament zugestimmt hat. Auf Antrag soll ein Wehrpflichtiger vorn Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, im Gesetz näher beschriebener Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. In diesem Fall darf der Wehrpflichtige allerdings grundsätzlich nur so lange zurückgestellt werden, bis er noch vor der für ihn maßgeblichen Altersgrenze zum Grundwehrdienst einberufen werden kann. Eine Zurückstellung kann auch bei zu erwartender Strafhaft oder Maßregel aus Anlass eines anhängigen Strafverfahrens und deshalb erfolgen, um die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr zu wahren. Zurückstellungsanträge des Wehrpflichtigen sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung und spätestens bis zum Abschluss der Musterung beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird erst später bekannt (§ 20 WPflG).

Z. vom Wehrdienst ist auf Antrag zulässig wegen Vorbereitung auf ein geistliches Amt und zur Vermeidung besonderer Härte aus persönlichen, insbes. häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen (§ 12 II, IV WPflG); von Amts wegen erfolgt Z. u. a. wegen vorübergehender Untauglichkeit, Strafvollzug, vorläufiger Vormundschaft (§ 12 I), anhängigem Strafverfahren (§ 12 V) sowie für Wahlbewerber und Abgeordnete des Bundestags, eines Landtags oder des Europaparlaments (§ 12 III). Die Zurückstellungsgründe nach § 12 I-III sind für die Wehrersatzbehörde zwingend, die Zurückstellungsgründe nach § 12 I, III 1 und V seitens des Wehrpflichtigen unverzichtbar. Anträge auf Z. sind innerhalb bestimmter Ausschlussfristen zu stellen (§ 20). Die Z. ist in den Fällen des § 12 I, IV, V stets befristet (§ 7 I MusterungsVO). Im Bereitschaftsfall können Zurückstellungen nach § 12 II und IV WPflG widerrufen werden (§ 48 I Nr. 1); im Verteidigungsfall treten sie sowie Zurückstellungen nach § 12 V außer Kraft (§ 48 II Nr. 3). S. ferner Unabkömmlichstellung.




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