zusammenfassende Meldung

Meldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, die ein Unternehmer gem. § 18 a UStG für jedes Kalendervierteljahr, in dem er innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt hat, beim Bundeszentralamt für Steuern Außenstelle Saarlouis — abzugeben hat. In der Meldung müssen die in § 18 a Abs. 4 UStG vorgeschriebenen Angaben enthalten sein (z. B. UmsatzsteuerIdentiflkationsnummer eines jeden Erwerbers). Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung von zusammenfassenden Meldungen hat das Bundesministerium der Finanzen aufgrund der Ermächtigung in § 18a Abs. 9 UStG am 13.5. 1993 (BGBl. 19931, S. 726) die Verordnung über die Abgabe von zusammenfassenden Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (ZMDV) erlassen.

Binnenmarkt, Umsatzsteuer (2 h).




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