Zuständigkeit, funktionale

Verteilung der gerichtlichen Aufgaben auf verschiedene Rechtspflegeorgane. Unterschieden werden können:
1) Die Aufgabenverteilung zwischen verschiedenen Gerichten im Instanzenzug.
Für den Verwaltungsrechtsweg ist sie in §§ 46, 49 VwG() geregelt. Danach ist das OVG funktionell zuständig für die Entscheidung über die Berufung gegen Urteile des VG und über die Beschwerde über andere Entscheidungen des VG. Das BVerwG ist nach der abschließenden Aufzählung des § 49 VwGO instanziell zuständig als Rechtsmittelgericht für Revisionen und Beschwerden. Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof
2) Die personelle Aufgabenverteilung innerhalb eines Gerichtes zwischen Richtern, Rechtspflegern und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
3) Die personelle Aufgabenverteilung innerhalb eines Spruchkörpers zwischen
— Kammer/Senat, d. h. einem mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörper eines Gerichts. Die Rechtsprechungsaufgaben werden im Regelfall ausgeübt am Landgericht von Zivilkammern (drei richterliche Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, § 75 GVG), am Oberlandesgericht von Zivilsenaten (drei richterliche Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, § 122 Abs. 1 GVG) und am Bundesgerichtshof von Zivilsenaten (fünf richterliche Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, § 139 Abs. 1 GVG),
Einzelrichter; in den in § 348 Abs. 1 ZPO bezeichneten Sachen besteht in erster Instanz eine originäre Zuständigkeit des Einzelrichters, d. h. eines Mitglieds des Spruchkörpers, anstelle der Kammer, im Berufungsverfahren kann der Senat die Sache dem Einzelrichter zur Entscheidung oder zur Vorbereitung übertragen (§§ 526, 527 ZPO),
— Vorsitzendem des Spruchkörpers (zu seinen Aufgaben vgl. §§ 21 f, 21 g, 194 Abs. 1 GVG, §§ 216 Abs. 2, 273 Abs. 2, 136 ff. ZPO),
Berichterstatter (bearbeitet als Mitglied des Spruchkörpers das ihm vom Vorsitzenden zugewiesene Verfahren und bereitet die Entscheidung vor, vgl. § 21 g Abs. 1 GVG und außerdem § 197 S.3 GVG, §§ 388, 389 Abs. 3 ZPO),
— beauftragtem Richter (Mitglied des Spruchkörpers, der im Auftrag des Kollegialgerichts einzelne Beweise erhebt, §§ 375, 402, 451, 479 ZPO, oder über einen Vergleich verhandelt, § 279 Abs. 1 S.2 ZPO; gegen seine Entscheidungen ist die Erinnerung nach §§ 576, 577 Abs. 4 ZPO gegeben).




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