Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden

Rechtliche Zuordnung der Verwaltungsaufgaben zu bestimmten Verwaltungsträgern oder Verwaltungsbehörden. Die Zuständigkeit kann den verschiedenen Verwaltungsträgern sowohl durch die Verfassung oder durch Gesetze im materiellen Sinne übertragen werden, als auch durch Verwaltungsvorschriften begründet werden. Wenn eine bestimmte Behörde für zuständig erklärt wird, hat sie nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die entsprechenden Aufgaben zu erfüllen. Es werden überwiegend zwei verschiedene Arten von Zuständigkeiten unterschieden, die sachliche Zuständigkeit und die örtliche Zuständigkeit.
Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, welcher Verwaltungsträger nach dem Gegenstand zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe berechtigt ist. Danach können z. B. die Gemeinden sachlich zuständig für die Erfüllung einer bestimmten Verwaltungsaufgabe sein. Zur Bestimmung, welche der vielen Gemeinden nunmehr der (einzige) zuständige Verwaltungsträger in der konkreten Situation ist, ist daneben die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit erforderlich.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welcher sachlich zuständige Verwaltungsträger nach den räumlichen Gegebenheiten zur Erfüllung der Aufgabe ermächtigt ist. Danach sind z. B. nur die Verwaltungsträger zuständig, in deren Bezirk die Interessen gefährdet sind (wenn sachlich also z. B. die Gemeinden zuständig wären, ist zuständig nur diejenige, in deren Bezirk tatsächlich die Interessen gefährdet werden). Aus dem Zusammenwirken der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit lässt sich damit die zuständige Behörde ermitteln.
Die funktionelle Zuständigkeit befasst sich hingegen nicht mit der Zuständigkeit des Verwaltungsträgers als solchem, sondern mit der Frage, welches Organ
innerhalb des Verwaltungsträgers zuständig ist (z. B. die Gemeindevertretung oder der Bürgermeister).

Aufgaben und Befugnisse der Staatsverwaltung sind auf die Organe des Staates und anderer Verwaltungsträger (insbes. Behörden) nach den Vorschriften über die Z. (Kompetenz) verteilt, die grundsätzlich in Rechtsnormen und - soweit erforderlich - in den ausführenden Rechtsakten enthalten sind. Die sachliche Z. bestimmt, welche konkreten sachlichen Aufgaben und Befugnisse eine Verwaltungsstelle wahrzunehmen hat. Sie kann begründet werden durch Einzelzuweisung bestimmter Aufgaben, durch Festlegung eines der Art nach bestimmten Kompetenzbereiches (z. B. bei Polizeibehörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) oder durch Zuweisung aller öffentlichen Aufgaben, die in einem bestimmten räumlichen Bereich anfallen (z. B. Allzuständigkeit der Gemeinde). Die örtliche Z. bestimmt, in welchem räumlichen Bereich des Staatsgebietes eine sachlich zuständige Stelle tätig werden darf und auf welche Personen und Sachen sich die sachliche Z. erstreckt (etwa nach dem Wohnsitz oder der Belegenheit einer Sache). Nähere Vorschriften über die örtl. Z. enthält § 3 VwVfG. Die funktionelle Z. bestimmt, welche sachlich und örtlich zuständige Stelle innerhalb der Behördenorganisation die einzelnen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen hat (insbes. Instanzenzug). Die gesetzlich festgelegte behördliche Z. ist i. d. R. ausschließlich und nur manchmal eine wahlweise. Eine Verletzung der Z. führt, soweit ein Verwaltungsorgan objektives Recht setzt, zu dessen Unwirksamkeit, dagegen bei Verwaltungsakten i. d. R. nur zur Rechtswidrigkeit, es sei denn, dass die Behörde absolut unzuständig und der Verstoß offensichtlich ist (dann u. U. Nichtigkeit); vgl. § 44 III Nr. 1, II Nr. 2 VwVfG.

Für das Besteuerungsverfahren: sachliche Z. § 16 AO i. V. m. Finanzverwaltungsgesetz; örtliche Z. Finanzamt.




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