Zwang (unmittelbarer)

Gelegentlich muß der Staat unmittelbaren Zwang anwenden, um einen Bürger zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen anzuhalten. Da dies einen schweren Eingriff in die Freiheit des betroffenen Bürgers darstellt, bedarf es genauer gesetzlicher Regelungen über die Voraussetzungen und die Einzelheiten der Anwendung unmittelbaren Zwanges. Diese Regelungen sind in den Gesetzen über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die Vollzugsbeamten des Bundes und der Länder enthalten. Diese enthalten vor allem den Grundsatz der «Verhältnismäßigkeit der Mittel» des anzuwendenden Zwanges. In dem entsprechenden Bundesgesetz wird dieser dahingehend formuliert, daß die Vollzugsbeamten (meist Polizisten) «unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen haben, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen». Besonders genau geregelt werden die Voraussetzungen und die Ziele eines Gebrauchs von Schußwaffen, der nur als letztes Mittel und auch dann nur erfolgen darf, um den Betreffenden angriffs- oder fluchtunfähig zu machen (kein gezielter Todesschuß).
-unmittelbarer Zwang.

Zwangsmittel, Waffengebrauch.




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