Zwangshypothek

Siehe auch: Hypothek

eine Sicherungshypothek, die ein Gläubiger aufgrund eines Vollstreckungstitels und unter den sonstigen allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung auf dem Grundstück des Schuldners im Grundbuch eintragen lassen kann. Der Schuldtitel (ohne Zinsen) muss über 500 EUR lauten; mehrere Schuldtitel können zusammengelegt werden. Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Zw. belastet werden, muss der Gläubiger die Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilen, §§ 866, 867 ZPO.

Bei einer Eigentumswohnung:

Die Zwangshypothek dient der Sicherung von Forderungen und ist auch an Wohnungseigentumseinheiten möglich. Sie wird auf Antrag im Grundbuch eingetragen und ist eine Vollstreckungsmassnahme. Zur Eintragung einer Zwangshypothek ist ein Vollstreckungstitel nötig, zum Beispiel ein vorläufig vollstreckbares Urteil.

Ein sorgsamer Vollstreckungsgläubiger wird immer zugleich mit dem Anordnungs- und Beitrittsantrag im Zwangsversteigerungsverfahren aus einer persönlichen Forderung die Eintragung einer Zwangshypothek beantragen, um sich so den für diese geltenden gesetzlichen Löschungsanspruch aus § 1179a BGB gegenüber vorgehenden Eigentümergrundpfandrechten zu sichern.

(§§ 866 ff. ZPO) ist die auf Antrag eines Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung in das Grundbuch eingetragene Hypothek. Die Z. ist eine Sicherungshypothek. Sie ist eine der Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen neben der “Zwangsversteigerung und der ZwangsVerwaltung. Lit.: Habermeier, S., Die Zwangshypotheken der Zivilprozessordnung, 1989 (Diss.); Hintzen, U., Pfändung und Vollstreckung im Grundbuch, 2000

ist eine Sicherungshypothek, die auf Antrag eines Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung in das Grundbuch eingetragen wird. Die Z. ist eine der drei Arten der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück (daneben noch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung). Eine Z. darf nur für einen Betrag von mehr als 750 EUR eingetragen werden; dabei können mehrere demselben Gläubiger zustehende Schuldtitel zusammengelegt werden (§§ 866, 867 ZPO). Bei Vollstreckung in mehrere Grundstücke muss aber für jedes Grundstück der Teilbetrag mindestens 750 EUR erreichen.




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