Zweckveranlasser

Verantwortlichkeit einer Person im Sinne des Polizeirechts, die eine Gefahr durch das Verhalten Dritter lediglich mittelbar verursacht und damit im Grunde nicht der Polizeipflicht unterliegt. Dennoch wird eine Pflichtigkeit des Zweckveranlassers unter besonderen Voraussetzungen bejaht. Die Voraussetzungen sind indes umstritten.
Nach der subjektiven Theorie unterliegt der Hintermann einer Gefahrensituation der Polizeipflicht, wenn er bezweckt, dass das Verhalten anderer Personen die Gefahrenschwelle des Polizeirechts überschreitet, während seine Handlung zu den Verhaltensweisen der anderen in einem Ursache-WirkungZusammenhang steht, die nur im Zusammenwirken mit dem Verhalten der andern eine Gefahrenlage zu begründen vermag. Nach der objektiven Theorie kommt es nicht auf den Willen des Zweckveranlassers, sondern auf den erkennbaren Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang an, der die eingetretene Gefahr als typische Folge der Verursachung erscheinen lässt. Eine dritte modifizierte subjektive Theorie lässt die billigende Inkaufnahme des gefahrbegründenden Verhaltens anderer Personen genügen.
Gegen die Figur und die Verantwortlichkeit des Zweckveranlassers wird eingewandt, dass dieser sich noch in seinem Rechtskreis bewegt und selbst keine Gefahr verursacht. Gegen die subjektive Theorie lässt sich jedenfalls einwenden, dass sie im Widerspruch zum objektivierten Störerbegriff steht, der wegen der erforderlichen Effektivität polizeilichen Handelns nicht auf subjektive Momente eines Zweckveranlassers abstellen kann. Andererseits weitet die objektive Theorie den Störerbegriff unzulässig aus. Es lässt sich aber auch nicht von der Hand weisen, dass auch derjenige, der andere zu seinem Werkzeug macht, als Störer in Anspruch genommen werden muss. Die Anerkennung des Zweckveranlassers entspricht einer allgemeinen Wertung im Zivil- und Strafrecht. Auch dort können bezweckte und mittelbare Verhaltensweisen dem Handelnden über die Figur der mittelbaren Täterschaft und der Herausforderung zugerechnet werden. Dann muss dies erst recht im Polizeirecht möglich sein, das von einem erweiterten, wertenden Zurechnungsbegriff ausgeht. Der Zweckveranlasser ist folglich beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Verhaltensstörer im Sinne des Polizeirechts.
Das klassische Beispiel für einen Zweckveranlasser ist der Schaufensterwerbungsfall, über den das PrOVG zu entscheiden hatte: Passanten blieben vor einer besonders auffälligen Außenwerbung eines Geschäftsinhabers derart zahlreich stehen, dass ein Menschenauflauf entstand, der zu Verkehrsbehinderungen führte. Eigentlich verursachten allein die Passanten unmittelbar die Gefahr für den Straßenverkehr, da sie die Gefahrenschwelle überschritten. Indes war das öffentliche
Interesse von dem Geschäftsinhaber gerade durch die besondere Werbung bezweckt worden, sodass auch eine Polizeipflicht des Geschäftsinhabers bestand — als Zweckveranlasser.

(Polizeirecht) Störer.




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