Zwingendes Recht

Im BGB gibt es zwingende (unabdingbare) Unabdingbarkeit und nachgiebige (abdingbare) Regeln. Den Vertragschliessenden steht weitgehende Freiheit darüber zu, was sie und wie sie es vereinbaren wollen. Häufig stellt das Gesetz Regelvorschriften auf, die dann gelten, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Ist dies jedoch geschehen, so gilt das vertraglich Vereinbarte und i.d.R. nicht die gesetzliche Regelung, die in solchen Fällen nachgiebig ist (Bsp.: es steht den Parteien frei, bis zu gewissen Grenzen die gesetzlichen Ansprüche aus Gewährleistung auszuschliessen). Dagegen gelten Vorschriften, die zw. R. sind, auch dann, wenn die Parteien diesbezüglich etwas anderes vereinbart haben, so dass dies anders Vereinbarte nichtig ist (Bsp.: Verschweigt der Verkäufer einen Mangel arglistig, so ist ein Ausschluss der Gewährleistung nichtig, § 476 BGB). Mussvorschrift. - Zwingende Normen gibt es auch ausserhalb des BGB.s.

(Gegensatz: nachgiebiges Recht) Recht.

Recht, zwingendes

Recht (3).




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