Zwischenfeststellungsklage

Feststellungsklage, die (im Sinne einer objektiven Klagehäufung) anfänglich oder im Wege der Klageerweiterung (ggf. auch als Zwischenfeststellungswiderklage) i. d. R. neben einem Leistungsantrag erhoben wird und das Bestehen oder Nichtbestehen eines (entgegen dem gesetzlichen Wortlaut auch anfänglich) streitigen Rechtsverhältnisses, von dem die Entscheidung über den Leistungsantrag abhängt, zum Inhalt hat (§ 256 Abs. 2 ZPO). Anders als bei einer „normalen” Feststellungsklage bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses (Rechtsschutzbedürfnis), sondern das Rechtsverhältnis, auf das sich die begehrte Feststellung bezieht, muss lediglich vorgreiflich für die Entscheidung über den „Hauptantrag” sein. Sinn der Zwischenfeststellungsklage ist es, Vorfragen, die normalerweise nicht an der Rechtskraft der Entscheidung teilhaben, in einer der Rechtskraft zugänglichen Weise zwischen den Parteien entscheiden zu lassen (z. B. Wirksamkeit eines Vertrages bei geltend gemachtem vertraglichem Erfüllungsanspruch).

ist eine Feststellungsklage, die vom Kläger durch Klagenverbindung, vom Beklagten durch Widerklage erhoben und durch die über ein vorgreifliches Rechtsverhältnis mit Rechtskraft entschieden wird (§ 256 II ZPO). Die Zwischenfeststellungsklage kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erhoben werden. Entsprechendes gilt im Verwaltungs-, Finanz- und Sozialstreitverfahren (§ 173 VwGO, § 155 FGO, § 202 SGG).




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