Zwischenverfügung

wird eine gerichtliche Verfügung genannt, mit der dem Antragsteller aufgegeben wird, innerhalb einer bestimmten Frist näher bezeichnete Mängel des Antrags zu beheben. Zur Zw. in Grundbuchsachen vgl. § 18 GrundbuchO, in Handelsregistersachen vgl. § 26 Handelsregisterverfügung. Regelmässig ist gegen die Zw. das gleiche Rechtsmittel wie gegen die Ablehnung des Antrags gegeben. Als Zw. wird auch eine Verfügung bezeichnet, die zu einer Zeit vorgenommen wird, in der eine frühere, unter einer Bedingung getroffene, Verfügung über denselben Gegenstand noch in der Schwebe ist, vgl. § 161 BGB.

(§ 18 GBO) ist die Verfügung des Grundbuchamts, in der - weder eine beantragte Eintragung angeordnet noch der Antrag zurückgewiesen, sondern - dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung eines einer Eintragung entgegenstehenden - behebbaren - Hindernisses (z. B. fehlende behördliche Genehmigung) bestimmt wird. Die Z. hat den Vorteil der Rangsicherung, da bei Eingang eines weiteren Antrags zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen ist. Lit.: Baxmann, K., Die Zwischenverfügung des § 18 der Grundbuchordnung, 1914

, GBO: eine Entscheidung de: Grundbuchamts, welche bei behebbaren Eintragungshindernissen darauf abzielt, das Hindernis zu beseitigen. Steht einer beantragten Eintragung in das Grundbuch ein Hindernis entgegen, weil Eintragungsvoraussetzungen fehlen, so hat das Grundbuchamt nach § 1 Abs. 1 GBO entweder den Antrag unter Angabe de Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller ein( angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zr bestimmen, also eine Zwischenverfügung zu erlassen Die Zwischenverfügung darf nur ergehen, wenn da Hindernis mit rückwirkender Kraft (ex tune) behebba: ist. In der Zwischenverfügung müssen sämtliche Hindernisse angegeben werden und dem Antragsteller: muss eine bestimmte Frist gesetzt werden, bis zu derer Ablauf der der Mangel zu beheben ist; darüber hinau muss die Zwischenverfügung die Mittel zur Beseitigung des Hindernisses — bei mehreren Hindernisser alle Mittel — beinhalten.

Über den materiell-rechtl. Begriff der Z. Zustimmung, Bedingung; s. a. Anwartschaftsrecht. Der formell-rechtl. Begriff hat in Grundbuchsachen Bedeutung. Das Grundbuchamt erlässt, wenn einem Antrag auf Eintragung im Grundbuch behebbare Mängel anhaften (z. B. fehlende behördliche Genehmigung, mangelnder Nachweis der Vollmacht), statt der Ablehnung des Antrags eine - selbständig beschwerdefähige - Z. (§ 18 GBO). Wird das Eintragungshindernis zeitgerecht behoben, so wird hierdurch der oftmals für die weitere Entwicklung wichtige Rang eines Grundstücksrechts erhalten; gehen in der Zwischenzeit weitere Anträge ein, so ist zur Sicherung des früher beantragten Rechts eine Vormerkung einzutragen.




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