Zwischenzeugnis

Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zeugnisses nur im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verlangen. In Ausnahmefällen ist dies aber schon früher möglich; man spricht dann von einem Zwischenzeugnis. Oft wird es vom Arbeitnehmer im Rahmen der Bewerbung für einen anderen Arbeitsplatz verlangt oder wenn sein unmittelbarer Vorgesetzter die Stelle wechselt. Daneben gibt es noch wenige Ausnahmefälle, in denen ein Zwischenzeugnis auch aus anderem Grund verlangt werden kann: beispielsweise wenn es für eine berufliche Fortbildung oder eine Versetzung innerhalb der Firma benötigt wird.
z. B. § 61 Abs. 2 BAT

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, § 630 BGB. Jedoch kann er bereits mit der Kündigung ein Zeugnis verlangen, welches nur ein Zw. sein kann und später in ein endgültiges Zeugnis umzutauschen ist. Vor Kündigung besteht nur ausnahmsweise ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.

Im Arbeitsrecht:

Zeugnis.

Zeugnis

Arbeitszeugnis.

Zeugnis.




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