Öffentliche Gewalt

als Verfassungsbegriff ist nicht gleichbedeutend mit Staatsgewalt. Dies zeigt sich besonders bei der Rechtsweggarantie. Hier gilt die rechtsprechende Gewalt nicht als öffentliche Gewalt; gegen diese soll vielmehr der Richter schützen. Zur öffentlichen Gewalt gehören grundsätzlich alle Akte der Exekutive einschliesslich der Regierungsakte.

Exekutive,




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