Öffentlichkeitsfahndung

gezielte, repressiven oder präventiven Zwecken dienende Fahndungsart zur Suche nach Personen oder Sachen im In- oder Ausland. Sie wendet sich entweder an einen unbestimmten oder zielgruppengerichtet an einen bestimmten Teil der Bevölkerung und geschieht durch Veröffentlichung in allgemein zugänglichen Medien mit lokalem, regionalem und überregionalem Verbreitungsgebiet wie Presse, Hörfunk, Fernsehen, sowie durch andere geeignete Mittel, z.13. durch die Verteilung von Handzetteln, Postwurfsendungen, Plakataushang, Ausstellung von fahndungsrelevanten Gegenständen, Telefonansagediensten und Lautsprecherdurchsagen.
Die Einbeziehung der Öffentlichkeit in Fahndungsmaßnahmen wurde 1999 in §§ 131 ff. StPO erstmals umfassend geregelt. Gem. § 131 Abs. 3 StPO darf die Öffentlichkeitsfahndung nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung und dringendem Tatverdacht gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn die Aufenthaltsermittlung des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert würde. Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten oder Zeugen ist in § 131b StPO geregelt. Anordnungsbefugt ist gern. § 131 c Abs. 1 StPO das Gericht; eine Eilkompetenz haben ferner die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Unter den Begriff der Öffentlichkeitsfahndung fällt auch die Fahndung im Fernsehen („Aktenzeichen xy) sowie die neuerdings von Ermittlungsbehörden verstärkt genutzte Internetfahndung.
Bei schuldhafter Verletzung der Pflichten in Zusammenhang mit einer Öffentlichkeitsfahndung können dem betroffenen Tatverdächtigen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach Amtshaftungsgrundsätzen zustehen (OLG Hamm, NJW 1993, 1209f.).




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