Übermittlungsfehler

Wird eine Willenserklärung durch einen vom Erklärenden als Übermittler eingesetzten Dritten (Bote, Post usw) unrichtig übermittelt (Sonderfall des Erklärungsirrtums), ist der Erklärende an den unrichtig übermittelten Inhalt gebunden, kann die Erklärung aber durch Anfechtung (um den Preis der Ersatzpflicht in Höhe des Vertrauensschadens gegenüber dem gutgläubigen Empfänger, § 122 BGB) beseitigen (§ 120 BGB).
§ 120 BGB gilt nicht für fehlerhafte Übermittlung durch einen Vertreter (vgl. § 166 Abs. I BGB) oder durch einen Empfangsboten (Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung).




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