Öffentlich-rechtliche Verträgekönnen zwischen Verwaltungsträgern wie auch zwischen solchen und Zivilpersonen auf der Ebene rechtlicher Gleichordnung über öffentlich-rechtliche vermögenswerte Rechte und Pflichten geschlossen werden. Über die Unterscheidung zwischen koordinations- und subordinationsrechtlichen V. und deren näheren Inhalt vgl. Vertrag, öffentlich-rechtlicher.
Weitere Begriffe : Rücküberstellung | Alkoholsteuer | Sachliche Zuständigkeit |
MMnews
|