Überfallrecht

Früchte, die von einem Baum oder Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, darf der Eigentümer dieses Grundstückes an sich nehmen, § 911 BGB. Dient das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch, bleibt der Baumeigentümer auch Eigentümer der Früchte.




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