Übergabe „kurzer Hand”

nach § 929 S. 2 BGB eine 8besondere Form der Übergabe, wenn der Erwerber schon im Besitz der Sache ist. Es genügt dann für den Eigentumswechsel an einer beweglichen Sache allein die Einigung über den Eigentumsübergang. Die Übergabe „kurzer Hand” erfordert, ebenso wie die Übergabe nach § 929 S.1 BGB, dass der Veräußerer anschließend keine besitzrechtliche Position mehr an der Sache hat, also seinen Besitz vollständig verloren hat.




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