Absatzbehinderungkann als unlauterer Wettbewerb verboten sein, wenn Mitbewerber gezielt behindert werden (§ 4 Nr. 10 UWG), z. B. wenn Kunden abgeworben und vertragsbrüchig werden.
Weitere Begriffe : Steuermesszahl | Erbschaft- und Schenkungsteuer | Nicht-bundeseigene Eisenbahn |
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