Abweisung mangels Masse Grund für die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Antrag wird abgewiesen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 26 InsO). Die Abweisung unterbleibt jedoch, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a Ins° gestundet werden.
Weitere Begriffe : Einlagensicherung | extensiver Notwehrexzess | immobil |
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