Angebot (oder Antrag)ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluß eines Vertrages gerichtet ist. Wirksam wird diese nach § 130 I BGB mit ihrem Zugang. Inhaltlich muß das Angebot so bestimmt sein, daß es alle wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii) des angestrebten Vertrages enthält.
Weitere Begriffe : Aktienanleihe | Wehrbereichsverwaltung | Fluchtgefah |
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