Anpassung an den Stand der Technik
Bei einer Eigentumswohnung :
Massnahmen zur "Anpassung an den Stand der Technik" sind als Beschlusskompetenz neu in das WEG-Recht im Rahmen der Novelle (WEG-Reform) eingeführt worden.
Nunmehr können die Wohnungseigentümer nach § 22 Abs. 2WEG Massnahmen mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, wenn drei Viertel der Wohnungseigentümer zustimmen und diese mehr als 50 Prozent der Miteigentumsanteile besitzen.
Dementsprechend haben die Wohnungseigentümer auch nach § 16 Abs. 4 WEG die Kompetenz, über die Verteilung der Kosten derartiger Massnahmen ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit, abweichend vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilerschlüssel, zu beschliessen.
Bei Massnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum an den Stand der Technik anpassen, ist im Gegensatz zu den modernisierenden Instandsetzungsmassnahmen nicht erforderlich, dass ein Instandsetzungsbedarf überhaupt besteht.
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