Ausländische Vereine
Vereinsgesetz.
Vereine, die ganz oder überwiegend aus Ausländern bestehen. Sie können verboten werden, wenn sie durch politische Betätigung die innere oder äussere Sicherheit, die öffentliche Ordnung (öffentliche Sicherheit und Ordnung) und sonstige erheblichen Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder verletzen oder gefährden, § 14 VereinsG.
Vereinsgesetz.
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