Ausländische Titel Akademische Grade ausländischer Herkunft dürfen nur mit Genehmigung der Kultusverwaltung in Deutschland geführt werden, die i. d. R. nur erteilt wird, wenn der Grad einem entsprechenden deutschen gleichwertig ist. Ob das Genehmigungserfordernis verfassungsrechtlich zulässig ist, ist zweifelhaft. Andere erworbene a. T. dürfen ohne weiteres geführt werden.
Weitere Begriffe : Lotterie | Binnenschifffahrt | Verpfändung von Sozialleistungen |
MMnews
|