Auslandsaufenthalt und SteuerpflichtBei einem A. bis zu 183 Tagen verbleibt das Besteuerungsrecht grundsätzlich im Inland, darüber geht das Besteuerungsrecht auf den ausländischen Staat über (Art. 15 OEDC-Abkommen); Doppelbesteuerung, Steuerpflicht. Ausnahmeregelungen gelten für Grenzgänger.
Weitere Begriffe : Sozialversicherungswahlen | Akkumulatorfahrzeuge | Energiepass |
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