Ausschankverbot

nach § 16 Gaststättengesetz das Verbot, gewisse Getränke an bestimmte Personen (z.B. Branntwein an Betrunkene) oder unter bestimmten Umständen (z. B. Branntwein aus Automaten oder an Sportstätten) zu verabreichen. Verboten ist auch, die Verabfolgung von Speisen von einer Getränkebestellung abhängig zu machen und Angehörige von Polizei oder Bundeswehr zu bewirten, wenn das vom zuständigen Dienststellenleiter untersagt ist.

Gaststätte.




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