Aussetzung von Tierenist Übertretung nur, wenn eigene Haustiere ausgesetzt werden, um sich ihrer zu entledigen; Geldstrafe bis zu 500EUR oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen (§ 2 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 1 TierschutzG).
Weitere Begriffe : Legaldefinition | Haftdauer | Eier |
MMnews
|