Beförderungspflichtkann im Bereich der Leistungsverwaltung bestehen (z. B. baden-württembergisches RettungsdienstG i. d. F. v. 16. 7. 1998, GVBl. 437 m. Änd.). Für die Personenbeförderung außerhalb dieses Bereichs hängt die B. insbes. vom Transportmittel ab (Eisenbahn, Taxi, Mietomnibusse, Fähre, Luftfahrtunternehmen).
Weitere Begriffe : irrealer Versuch | ökumenisch | Vorbescheid |
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