Beförderungspflicht

kann im Bereich der Leistungsverwaltung bestehen (z. B. baden-württembergisches RettungsdienstG i. d. F. v. 16. 7. 1998, GVBl. 437 m. Änd.). Für die Personenbeförderung außerhalb dieses Bereichs hängt die B. insbes. vom Transportmittel ab (Eisenbahn, Taxi, Mietomnibusse, Fähre, Luftfahrtunternehmen).




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