Berufungssumme

in der Zivilprozessordnung die Mindestsumme der Beschwer, ab der eine Berufung nur zulässig ist; z. Z. ab 200,01 EUR.

Berufung.

Berufung (1 a).




Vorheriger Fachbegriff: Berufungsschrift | Nächster Fachbegriff: Beruhigungszelle


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen