Beschussgesetz. Das BeschG v. 11. 10. 2002 (BGBl. I 4003) m. Änd. regelt die amtliche Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition oder hüllenlose Treibladungen verwendet werden, Munition und sonstigen Waffen zum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung (s. a. Waffen). Wer Feuerwaffen usw. herstellt oder einführt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen (§ 3 I BeschG). Einzelheiten der Beschussprüfung regelt die BeschussVO v. 13. 7. 2006 (BGBl. I 1474) m. Änd. Ergeben sich keine Beanstandungen, so sind sie mit dem Beschusszeichen zu versehen.
Weitere Begriffe : Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten | Glaubwürdigkeit | Versicherungsfall |
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